Mit MiToU
kostensparend lizenzieren und Abmahnungen verhindern!
Schon ab 25 € im Jahr
Sie benötigen Verpackungslizenzen und Ihnen fehlt der Durchblick im Verpackungsdschungel? Keine Sorge, schon ab 25 € im Jahr kümmern wir uns um entsprechende Lizenzen für Sie. Gemeinsam mit dem Grünen Punkt möchten wir Verpackungsrecycling und Nachhaltigkeit mehr in den Fokus rücken.
Jetzt berechnenMit welchen Kosten ist für die Lizenzierung zu rechnen?
Die Höhe der Lizenzkosten ist abhängig vom Gesamtgewicht der Verpackungen, die Sie jährlich in Umlauf bringen. Wir bieten Ihnen einen Rechner, um Ihnen dabei behilflich zu sein die Kosten zu ermitteln, die für Sie anfallen könnten. Wählen Sie dazu die passende Verpackungsart aus unterschiedlichen Standardverpackungen aus und schätzen Sie gemäß der Anzahl der voraussichtlich verkauften Produkte die notwendige Stückzahl. Den Rest übernimmt unsere Berechnungshilfe: Sie kalkuliert anhand Ihrer Angaben automatisch das geschätzte Gesamtgewicht Ihrer Verpackungen.
Wählen Sie Ihre Verpackungsart:
Gewicht: Papier/Pappe/Karton 65 g
Bsp.: DHL Paket S
Gewicht: Papier/Pappe/Karton 65 g, Kunststoff 2 g
Bsp.: DHL Paket S mit PVC-Packband umwickelt
Gewicht: Papier/Pappe/Karton 70 g, Kunststoff 2 g
Bsp.: DHL Paket S mit PVC-Packband umwickelt + Natron-Kraftpapier oder Holzwolle
Gewicht: Papier/Pappe/Karton 65 g, Kunststoff 12 g
Bsp.: DHL Paket S mit PVC-Packband umwickelt + kleinnoppiger Luftpolsterfolie
Gewicht: Papier/Pappe/Karton 15 g, Kunststoff 2 g
Bsp.: Papierpolstertasche im DIN B5-Format, innen mit Luftpolsterfolie ausgekleidet, Gr. D4
Gewicht: Papier/Pappe/Karton 275 g
Bsp.: DHL Paket M
Gewicht: Papier/Pappe/Karton 275 g, Kunststoff 4 g
Bsp.: DHL Paket M mit PVC-Packband umwickelt
Gewicht: Papier/Pappe/Karton 300 g, Kunststoff 4 g
Bsp.: DHL Paket M mit PVC-Packband umwickelt + Natron-Kraftpapier oder Holzwolle
Gewicht: Papier/Pappe/Karton 275 g, Kunststoff 24 g
Bsp.: DHL Paket M mit PVC-Packband umwickelt + kleinnoppiger Luftpolsterfolie
Gewicht: Papier/Pappe/Karton 22 g, Kunststoff 3 g
Bsp.: Papierpolstertasche im DIN A4-Format, Gr. F6
Gewicht: Papier/Pappe/Karton 400 g
Bsp.: DHL Paket L
Gewicht: Papier/Pappe/Karton 400 g, Kunststoff 6 g
Bsp.: DHL Paket L mit PVC-Packband umwickelt
Gewicht: Papier/Pappe/Karton 500 g, Kunststoff 6 g
Bsp.: DHL Paket L mit PVC-Packband umwickelt + Natron-Kraftpapier oder Holzwolle
Gewicht: Papier/Pappe/Karton 400 g, Kunststoff 36 g
Bsp.: DHL Paket L mit PVC-Packband umwickelt + kleinnoppiger Luftpolsterfolie
Gewicht: Papier/Pappe/Karton 40 g, Kunststoff 5 g
Bsp.: Papierpolstertasche im DIN A3-Format, Gr. I9
Gewicht: Kunststoff 10 g
Bsp.: Folien-Versandbeutel für Textil- und Kurierversand
Gewicht: Kunststoff 19,4 g
Bsp.: Salatschale inkl. Klappdeckel aus PE
Gewicht: Kunststoff 22 g
Bsp.: Schlauchfolie oder großnoppige Luftpolsterfolie
Gewicht: Kunststoff 12 g
Bsp.: Folien-Versandbeutel für Textil- und Kurierversand
Gewicht: Kunststoff 24,6 g
Bsp.: Salatschale inkl. Klappdeckel aus PET
Gewicht: Kunststoff 45 g
Bsp.: Schlauchfolie oder großnoppige Luftpolsterfolie
Gewicht: Kunststoff 15 g
Bsp.: Folien-Versandbeutel für Textil- und Kurierversand
Gewicht: Kunststoff 27,1 g
Bsp.: Salatschale inkl. Klappdeckel aus PET
Gewicht: Kunststoff 90 g
Bsp.: Schlauchfolie oder großnoppige Luftpolsterfolie
Gewicht: Glas 150 g, Kunststoff 1 g
Bsp.: Flasche mit Kunststoffdeckel
Gewicht: Glas 150 g, Alu 1 g
Bsp.: Flasche mit Aluminiumdeckel / Kronkorken
Gewicht: Glas 150 g, Sonstiges Material 1 g
Bsp.: Flasche mit Korkverschluss
Gewicht: Glas 500 g, Kunststoff 1 g
Bsp.: Flasche mit Kunststoffdeckel
Gewicht: Glas 500 g, Alu 1 g
Bsp.: Flasche mit Aluminiumdeckel
Gewicht: Glas 500 g, Sonstiges Material 1 g
Bsp.: Flasche mit Korkverschluss
Gewicht: Glas 750 g, Kunststoff 1 g
Bsp.: Flasche mit Kunststoffdeckel
Gewicht: Glas 750 g, Alu 1 g
Bsp.: Flasche mit Aluminiumdeckel
Gewicht: Glas 750 g, Sonstiges Material 1 g
Bsp.: Flasche mit Korkverschluss
Die dargestellten Ergebnisse des Rechners sind Schätzungen. Über den Button "Direkt zur Lizenzierung" gelangen Sie zu einer Seite, die von Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland GmbH betrieben wird, welche im Falle eines Abschlusses einer Lizenzierung alleiniger Vertragspartner ist.
Ihre Verpflichtung durch das Verpackungsgesetz
Nachfolgend haben wir Ihnen alle Verpflichtungen im neuen Verpackungsgesetz 2019 zusammengefasst.
Hier finden Sie alle wichtigen Informationen rund um das Verpackungsgesetz und wie Sie rechtskonform Ihre Verpackungen an einem dualen System beteiligen.
Wenn Sie als Onlinehändler verpackte Waren über Ihren Onlineshop verkaufen oder anders in Umlauf bringen, gelten Sie als Inverkehrbringer. Als solcher sind Sie verpflichtet, die Verkaufs- und Umverpackungen bei einem dualen System, wie Der Grüne Punkt, zu beteiligen (manchmal wird das auch „lizenzieren“ genannt). Dieses sorgt im Gegenzug für die Einsammlung und Verwertung der Verpackungen nach Gebrauch. Diese „Pflicht zur Systembeteiligung“ können Sie z. B. mit Ihrer Anmeldung hier erfüllen.
Die neue Registrierungsnummer geben Sie auch bei Ihrem dualen System an, bei dem Sie Ihre Verpackungen anmelden. Die „Systembeteiligung“ erfolgt für die Jahre ab 2019 unter dieser Nummer. Wichtig: Natürlich sind Ihre Verpackungen auch schon nach der derzeit gültigen Verpackungsverordnung beteiligungspflichtig – schließlich werden sie auch heute schon getrennt gesammelt und verwertet. Sie haben Ihre Verpackungen noch nicht angemeldet? Dann klicken Sie einfach auf jetzt lizenzieren und nehmen Sie die Verpackungslizenzierung schnell und online mit MiToU und Der Grüne Punkt vor.
Fast alle Angaben, die Sie im Rahmen Ihrer Systembeteiligung getätigt haben, müssen von Ihnen selbst direkt an die Zentrale Stelle übermittelt werden – mindestens aber:
- Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers
- Angabe einer vertretungsberechtigten natürlichen Person
- Nationale Kennnummer des Herstellers, einschließlich der europäischen oder nationalen Steuernummer des Herstellers
- Markennamen, unter denen der Hersteller seine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringt
- Erklärung, dass der Hersteller seine Rücknahmepflichten durch Beteiligung an einem oder mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere Branchenlösungen erfüllt
- Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen
Hinweis: Die Eintragung ins Verpackungsregister LUCID müssen Sie selbst vornehmen. Denn für die Registrierung nach § 9 VerpackG sowie die Abgabe der Datenmeldungen nach § 10 VerpackG dürfen keine Dritten beauftragt werden (s. § 33 VerpackG)!
Spätestens mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes müssen Sie sich auch bei der neu geschaffenen „Zentralen Stelle Verpackungsregister“ registrieren – und zwar bevor Sie zum ersten Mal eine verpackte Ware verschicken. Denn nicht ordnungsgemäß registrierte Verpackungen dürfen Sie grundsätzlich nicht in Umlauf bringen. Die Registrierungspflicht gilt für Großkonzerne ebenso wie für Einzelhändler. Die nötige Registrierungsnummer können Sie unter www.verpackungsregister.org beantragen. Ohne Verpackungslizenzierung drohen Abmahnungen und Bußgelder.
Jetzt haben Sie es fast geschafft. Die Systematik der Vollständigkeitserklärung sowie die Bagatellgrenzen (§11 Abs. 4 VerpackG) bleiben gleich. Ob Sie als Hersteller zu einer Vollständigkeitserklärung bei der Zentralen Stelle verpflichtet sind, hängt von den Mengen Ihrer in Umlauf gebrachten Verpackungen ab. Sie sind von dieser Pflicht befreit, wenn Sie weniger als 80 Tonnen beteiligungspflichtige Verpackungen aus Glas, 50 Tonnen aus Papier, Pappe oder Karton und weniger als 30 Tonnen eines anderen Materials in Verkehr gebracht haben. Die meisten Unternehmen oder Onlinehändler müssen also keine Vollständigkeitserklärung abgeben. Allerdings hat die Zentrale Stelle das Recht, auch bei Unterschreiten der Schwellenwerte die Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung zu verlangen.
Es gibt aber auch folgende neue Regelungen, die Sie im Auge behalten müssen:
- Die Abgabefrist Ihrer Vollständigkeitserklärung wird verlängert: statt 1. Mai -> neu 15. Mai (falls Sie mit Ihren Verpackungen unterhalb der Bagatellgrenze liegen, ist die Verlängerung für Sie nicht relevant)
- Die Prüfung Ihrer Vollständigkeitserklärung darf ausschließlich durch registrierte Sachverständige, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigte Buchprüfer vorgenommen werden
- Mengenabzüge wegen beschädigter oder unverkäuflicher verpackter Waren, die nicht an den Endverbraucher gelangt sind, sind nur dann möglich, wenn sowohl die Rücknahme für jeden Einzelfall in nachprüfbarer Form, als auch die Zuführung zur Verwertung entsprechend den Verwertungsanforderungen dokumentiert werden
Ihre Vorteile -
Lizenzierungen mit VerpackGO
Seit dem 1. Januar 2019 gilt das neue Verpackungsgesetz. Also Onlinehändler und Betreiber kleinerer Onlineshops aufgepasst - denn die Regelungen des VerpackungsG sind gerade für Sie von bedeutender Wichtigkeit. Sie sind nun nämlich dazu verpflichtet, Ihre Verpackungen bei einem dualen System zu beteiligen. Ansonsten können Ihnen Bußgelder von bis zu 100.000 € sowie Abmahnungen drohen. Aber machen Sie sich keine allzu großen Sorgen - in unserem Erklärfilm erhalten Sie alle wichtigen Information, wie Sie Ihre Verpackungen richtig lizenzieren!